Lebensmittelzusatzstoffe: Prüfung, Zulassung und Kennzeichnung

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Bevor ein Zusatzstoff für Lebensmittel zugelassen wird, muss er eine gesetzlich definierte Prüfung bestehen. Stoffe, die positiv geprüft wurden, werden danach auf einer sogenannten Positivliste geführt und dürfen verwendet werden. Alle anderen Lebensmittelzusatzstoffe, die dort nicht aufgelistet sind, sind verboten.

 

Zulassung von Lebensmittelzusatzstoffe

Zusatzstoffe müssen folgende 3 Grundvoraussetzungen erfüllen, damit sie in dem jeweiligen Produkt verwendet werden dürfen:

  • Die gesundheitliche Unbedenklichkeit muss wissenschaftlich erwiesen sein.
  • Eine technologische Notwendigkeit für ihren Einsatz muss bestehen. Beispielsweise muss der zugesetzte Stoff die Backfähigkeit verbessern, für bessere Streichfähigkeit oder Rieselfähigkeit sorgen oder mikrobielles Wachstum hemmen.
  • Der Verbraucher darf durch die Zugabe des Zusatzstoffes nicht getäuscht werden.
 

Kennzeichnung von Lebensmittelzusatzstoffe

In der Zutatenliste des jeweiligen Produktes werden Zusatzstoffe auf eine der folgenden Arten gekennzeichnet:

  • Mit dem Klassennamen und dem wissenschaftlichen Namen bzw. Trivial-Namen – z. B. Konservierungsstoff Sorbinsäure
  • Mit dem Klassennamen und der E-Nummer – z. B. Konservierungsstoff E 200

Grundsätzlich gilt: nur die Menge eines Zusatzstoffes wird zugelassen, die für einen bestimmten Effekt unvermeidlich und gesundheitlich unbedenklich ist. Dementsprechend gibt es 2 Auflagen:

  • Das Quantum-satis Prinzip: ein genauer Wert für die verwendbare Zusatzstoffmenge ist hier nicht festgelegt. Entscheidend ist, dass so wenig wie möglich verwendet wird und es zu keiner Irreführung der Konsumenten kommt.
  • Das Höchstmengen Prinzip: es gibt eine vorgeschriebene Höchstmenge, die sich immer auf das verzehrfähige Endprodukt bezieht (in mg oder g/ kg).
 

Wie erfolgt die Prüfung von Lebensmittelzusatzstoffe in der EU?

Es werden Tierfütterungsversuche durchgeführt. Mit ihrer Hilfe erhält man jene Substanzmenge, die ohne Schädigung ein Leben lang konsumiert werden kann (= No Observed Effect Level = NOEL). Diese wird durch den Sicherheitsfaktor 100 geteilt, welcher folgendes berücksichtigt:

  • Faktor 10 für die Übertragung vom Tierversuch auf den Menschen (unterschiedliche Stoffwechsel, … werden berücksichtigt) und
  • Faktor 10 zur Berücksichtigung besonders empfindlicher Gruppen (z.B. Kinder, Schwangere, Alte, Kranke)

So erhält man den ADI-Wert – das ist die akzeptable tägliche Aufnahmemenge eines Zusatzstoffes – in mg/ kg KG (Körpergewicht), welche ein Mensch lebenslänglich täglich verzehren kann, ohne gesundheitliche Schäden davonzutragen.

Für Substanzen mit besonders geringer Toxizität oder für solche, die natürliche Stoffwechselprodukte des menschlichen Organismus darstellen, gibt es keinen ADI-Wert.

Die Zulassungen werden so vorgenommen, dass der ADI-Wert bei normaler, gemischter Kost nicht überschritten wird. Die maximale zulässige Verzehrsmenge eines bestimmten Lebensmittels lässt sich mit Hilfe des ADI-Wertes so berechnen:

Meist werden die ADI-Werte nicht erreicht, da selten die Mengen an Lebensmittelzusatzstoffen aufgenommen werden.

Bsp. für ADI-Werte von Lebensmittelzusatzstoffen:

  • Sorbinsäure: 25 mg/ kg Körpergewicht
  • Benzoesäure: 5 mg/ kg Körpergewicht
  • Natriumnitrit: 0,1 mg/ kg Körpergewicht
  • Natriumnitrat: 5 mg/ kg Körpergewicht

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